Verein zur Erhaltung der Wind-und Wassermühlenin Schleswig-Holstein und Hamburg e. V. / Landesmühlenverband Schleswig-Holstein und Hamburg

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Verein zur Erhaltung der Wind- und Wassermühlen in Schleswig-Holstein und Hamburg e.V.“ – Landesmühlenverband Schleswig-Holstein und Hamburg.

(2) Er hat seinen Sitz in Meldorf und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ durch die Förderung der Erhaltung der Wind- und Wassermühlen in Schleswig-Holstein und Hamburg, die wegen ihres kulturhistorischen Wertes oder ihrer landschaftlichen Lage von Bedeutung sind.

(2) Zu diesem Zwecke wird der Verein insbesondere in folgender Weise tätig:

a) Erstellung und laufende Ergänzung eines Verzeichnisses der in Schleswig-Holstein und Hamburg bestehenden Wind- und Wassermühlen, Erforschung und Aufzeichnung ihrer Geschichte und Sicherung schriftlicher und bildlicher Urkunden über die erhaltenswerten Mühlen sowie sämtliche Sammlungsgegenstände des Vereins;

b) Beratung bei der Instandsetzung und beim Umbau von Wind- und Wassermühlen unter kulturhistorischen, heimatkundlichen und landschaftspflegerischen Gesichtspunkten;

c) Aufbringung von Beihilfen nach Vorgabe des Vorstandes zur Spitzenfinanzierung von notwendigen Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an erhaltenswürdigen Mühlen, sofern der Eigentümer/die Eigentümerin sich im Rahmen seines/ihres wirtschaftlichen Interesses an den Kosten beteiligt;

d) Aufklärung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vereins durch Schriften, Vorträge und andere Veranstaltungen.

(3) Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Im Auftrage des Vereins tätig werdende Mitglieder haben Anspruch auf angemessene Erstattung ihrer Auslagen.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sein Ziel unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Der Verein ist Mitglied in dem bundesweiten Dachverband „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e.V.“ mit Sitz in Minden. Mitglieder des Vereins erwerben mit der Mitgliedschaft zugleich die Mitgliedschaft in der DGM. Den dafür zu entrichtenden Jahresbeitrag führt der Verein für seine Mitglieder einmal jährlich an die DGM ab.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nach vorausgegangener, vierteljährlicher, schriftlicher Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres möglich.

(4) Verstößt ein Mitglied durch sein Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzung, die Ziele und Zwecke des Vereins oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und fügt es dem Verein einen materiellen oder immateriellen Schaden zu (vereinsschädigendes Verhalten), kann es ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist auch ein Ausschluss wegen Störung des Vereinsfriedens oder Missbrauchs von Vereinseigentum und der dem Verein zustehenden Rechte sowie Verletzungen sonstiger Mitgliederpflichten, insbesondere die Säumigkeit bei Zahlungspflichten ab einem Jahr Rückstand zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Über den Ausschluss von Mitgliedern, die dem Vorstand i. S. d. § 8 angehören, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung dem/der Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem/der Betroffenen schriftlich bekannt zugeben.

 

§ 4 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende/r, Ehrung von Mitgliedern

(1) Personen, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Eine Person, die durch ihre politische und gesellschaftliche Stellung geeignet und willens ist, die Vereinszwecke im besonderen Maße zu fördern, kann zum/zur Ehrenvorsitzenden im Sinne eines Schirmherrn/einer Schirmherrin ernannt werden. Ferner können Personen zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden, die durch Ihre langjährige Tätigkeit für den Verein sich in besonderer Weise ausgezeichnet haben.
Der/Die Ehrenvorsitzende besitzt nur das aktive Wahlrecht.

(3) Die Ernennung bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrenvorsitzes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenvorsitz enden ferner durch Niederlegung.

(4) Personen, die dem Verein bestimmte Zeiten angehören oder sich in besonders herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Auszeichnungen geehrt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

(1) Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der volle Jahresmitgliedsbeitrag ist bis zum 15.02. eines jeden Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt innerhalb eines Monats nach Bestätigung der Aufnahme zu entrichten.

(2) In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass des Jahresmitgliedsbeitrages ermächtigt.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages mit ihrer Ernennung befreit.

(4) Der Verein bemüht sich um Zuwendungen von den an seiner Arbeit besonders interessierten Personen, Unternehmen, Stellen und Behörden.

(5) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Erstattung geleisteter Zahlungen nicht statt.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind der Vorstand, der/die Geschäftsführer/in, der/die Kassenwart/in und sämtliche Mitglieder berechtigt. Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder und die Ehrenmitglieder und der/die Ehrenvorsitzende sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden von dem/der Vorsitzenden einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.
Den Vorsitz (Versammlungsleitung) in der (außer)-ordentlichen Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende, ersatzweise ein anderes Vorstandsmitglied, das vom Vorstand bestimmt wird.

(3) Der Vorstand i.S. d. § 8 Abs. 1 setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung erfolgt durch den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

(4) Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Anträge zur Tagesordnung, die der vorherigen Ankündigung bedürfen (insbesondere Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins; Veränderung des Jahresmitgliedsbeitrages, Ausschluss von Mitgliedern), sind nicht zulässig.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Satzungsänderungen verhandelt werden sollen und um welche Bestimmungen der Satzung es sich handelt.
Bei Ergänzungen, Beschränkungen oder redaktionellen Änderungen des Vereinszweckes unter Aufrechterhaltung der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung ist entsprechend zu verfahren.
Bei grundsätzlichen Zweckänderungen ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verfahren.

(5) Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung werden von dem/der Vorsitzenden bzw. Stv. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin als Schriftführer/Schriftführerin unterzeichnet.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für:

– Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
– Genehmigung des Kassenberichtes,
– Entlastung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Wahl des/der Vorsitzenden,
– Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden,
– Wahl der Beisitzer/innen
– Berufung/Abberufung des Kassenwartes/der Kassenwartin sowie des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin auf Vorschlag des Vorstandes
– Verabschiedung des Haushaltsplans
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Wahl der Rechnungsprüfer/in

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf von der Mitgliederversammlung
gewählten Personen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, der die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt und diese fortschreiben.

(2) Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.

(3) Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Vorstand allein.

(4) Der Vorstand sorgt für die ordnungsmäßige Geschäftsführung, in diesem Rahmen schlägt er der Mitgliedersammlung den/die Geschäftsführer/in und den/die Kassenwart/in zur Berufung bzw. Abberufung vor.

(5) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(7) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ergänzend zu § 34 BGB besteht Stimmrechtsausschluss auch bei Rechtsgeschäften mit nahen Angehörigen (Ehemann/-frau, Eltern, Kinder) oder mit Gesellschaften oder jur. Personen, an denen das Vorstandsmitglied bzw. ein(e) nahe(r) Angehörige(r) (Ehemann/-frau, Eltern, Kinder) beteiligt ist.

(8) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

(9) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in als Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Vorstandssitzung ist auf der nächsten Vorstandsitzung von den Teilnehmer/n(innen) zu genehmigen.

 

§ 9 Geschäftsführer/Geschäftsführerin

(1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands berufen bzw. abberufen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an der (außer-)ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin erledigt den Schriftverkehr und fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er/Sie stellt den Geschäftsbericht auf.

(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann ihm/ihr eine Aufwandsentschädigung bewilligen.

(4) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat den Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand vorzulegen, der ihn zu genehmigen hat. Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan durch die Mitgliederversammlung ist spätestens in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres herbeizuführen.

 

§ 10 Kassenwart/Kassenwartin

(1) Der Kassenwart/die Kassenwartin wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands berufen bzw. abberufen.
Der Kassenwart/die Kassenwartin nimmt an der (außer-)ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.

(2) Der Kassenwart/die Kassenwartin führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er/Sie sowie der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin sind für die auf den Namen des Vereins geführten Konten jeweils allein zeichnungsberechtigt.

(3) Der Kassenwart/Die Kassenwartin hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.

(4) Der Kassenwart/die Kassenwartin ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann ihm/ihr eine Aufwandsentschädigung bewilligen.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Rechnungsprüfungsamt eines kommunalen Mitgliedes oder durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer/Prüferinnen. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Datenschutz

Der Verein ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben seiner Mitglieder und von sonstigen anfallenden Daten, ein Mitgliederverzeichnis zu führen und diese Daten zum Zwecke der Aufgabenbewältigung nach dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg im Verhältnis der unter Denkmalschutz stehenden Wind- und Wassermühlen zur ausschließlichen Verwendung für die Restaurierung von Wind- und Wassermühlen. Das Archiv geht an das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Meldorf, den 8. Dezember 1960.
Abgeänderte Fassung vom 14. Mai 2017.